Verbraucher möchten keine Werbung erhalten
Das Wettbewerbsrecht verbietet es, ohne Einwilligung Werbemails oder Newsletter zu versenden. Aber wie soll der Absender das Einverständnis im Streitfall überhaupt beweisen? Allein die Behauptung, man verwende das Double-Opt-In-Verfahren genügt nach Ansicht des AG Düsseldorf dazu jedenfalls nicht.
Das gerichtliche Verfahren brachte ein Verbraucher ins Rollen, welcher gegen einen Händler vorging und von diesem verlangte, es zu unterlassen, ihm Werbung per E-Mail zuzusenden. Der Händler brachte jedoch vor Gericht vor, er habe sich über das sogenannte „Double-Opt-In-Verfahren“ die Einwilligung des Kunden wirksam eingeholt. Dieses Verfahren läuft in zwei Schritten ab: Im ersten Schritt registriert sich der Kunde beispielsweise für einen Newsletter auf einer Internetseite. Die Eintragung in die Abonnentenliste wird aber erst dann wirksam, wenn der Kunde die Registrierung in einem zweiten Schritt noch einmal bestätigt.
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